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   BGH, 17.03.1955 - II ZR 111/53   

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https://dejure.org/1955,3741
BGH, 17.03.1955 - II ZR 111/53 (https://dejure.org/1955,3741)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1955 - II ZR 111/53 (https://dejure.org/1955,3741)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1955 - II ZR 111/53 (https://dejure.org/1955,3741)
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  • RG, 28.11.1934 - V 216/34

    1. Wie ist im Zwangsversteigerungs-Verteilungsverfahren eine durch Vormerkung

    Auszug aus BGH, 17.03.1955 - II ZR 111/53
    Das Berufungsgericht verneint ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung deshalb, weil es sich nur um "einen vorweggenommenen Teil der Gesamtentscheidung" (RGZ 145, 343 ff [349]) handeln würde und weil besonders zwingende Gründe für eine alsbaldige Feststellung nicht vorliegen.

    Da eine Gesamtentscheidung vor endgültigem Abschluß der Entwicklung der Gesetzgebung nicht getroffen werden kann, so stehen auch die in RGZ 145, 343 ff [349] erörterten Bedenken nicht entgegen.

  • BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50

    Revision. Berücksichtigung neuen Rechts

    Auszug aus BGH, 17.03.1955 - II ZR 111/53
    Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob diese Begründung das Berufungsurteil zur Zeit seiner Verkündung tragen konnte, denn das Umstellungsergänzungsgesetz vom 21. September 1953 (BGBl. I, 1439) ist zwar erst nach Einlegung der Revision erlassen worden, es legt sich aber umfassende Geltung gerade für die Regelung der aus der Vergangenheit stammenden Ansprüche bei (BGHZ 8, 256; 9, 101) [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]und muß in der Revisionsinstanz auch deshalb berücksichtigt werden, weil das Berufungsgericht es im Falle einer Zurückverweisung seiner neuen Entscheidung zugrunde legen müßte (BGHZ 2, 324).
  • BGH, 22.12.1952 - III ZR 241/51

    Enteignung und Lastenausgleich

    Auszug aus BGH, 17.03.1955 - II ZR 111/53
    Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob diese Begründung das Berufungsurteil zur Zeit seiner Verkündung tragen konnte, denn das Umstellungsergänzungsgesetz vom 21. September 1953 (BGBl. I, 1439) ist zwar erst nach Einlegung der Revision erlassen worden, es legt sich aber umfassende Geltung gerade für die Regelung der aus der Vergangenheit stammenden Ansprüche bei (BGHZ 8, 256; 9, 101) [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]und muß in der Revisionsinstanz auch deshalb berücksichtigt werden, weil das Berufungsgericht es im Falle einer Zurückverweisung seiner neuen Entscheidung zugrunde legen müßte (BGHZ 2, 324).
  • BGH, 14.06.1951 - III ZR 97/50

    Neue Gesetze in Revisionsinstanz

    Auszug aus BGH, 17.03.1955 - II ZR 111/53
    Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob diese Begründung das Berufungsurteil zur Zeit seiner Verkündung tragen konnte, denn das Umstellungsergänzungsgesetz vom 21. September 1953 (BGBl. I, 1439) ist zwar erst nach Einlegung der Revision erlassen worden, es legt sich aber umfassende Geltung gerade für die Regelung der aus der Vergangenheit stammenden Ansprüche bei (BGHZ 8, 256; 9, 101) [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]und muß in der Revisionsinstanz auch deshalb berücksichtigt werden, weil das Berufungsgericht es im Falle einer Zurückverweisung seiner neuen Entscheidung zugrunde legen müßte (BGHZ 2, 324).
  • BGH, 19.11.1954 - I ZR 253/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.03.1955 - II ZR 111/53
    Jenes Urteil ist aus für diesen Rechtsstreit unerheblichen Gründen durch das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. November 1954 - I ZR 253/52 - aufgehoben worden.
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